Die nachstehende Satzung wurde durch das Kuratorium der Stiftung Kloster Schinna am 8. Juni 2023 beschlossen.
Satzung der Stiftung Kloster Schinna
§ 1 Name
1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kloster Schinna.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Stolzenau.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Dieser wird verwirklicht durch den Erhalt der historischen Klosteranlage in Schinna unter Einschluss der Domäne sowie deren bauliche Entwicklung und Gestaltung für historische, kulturhistorische, kulturelle, heimatkundliche, bildende, erzieherische und sonstige Nutzungen und Veranstaltungen im öffentlichen Interesse.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen (im Sinne § 57 Abs. 1 Satz 2 AO), sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung (gem. § 58 Nr. 1 Satz 1 – 3 AO) tätig wird.
5. Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihrer Ziele Zweckbetriebe unterhalten.
6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungskuratoriums erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung (ausgenommen der im § 6 Abs. 3 geregelten Zahlungen).
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es besteht sowohl aus dem Eigentum an dem Kloster bzw. der Domäne Schinna als auch aus Geldvermögen. Unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes und der Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben ist es in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
Das Geldvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Aus dem Grundeigentum sollen Vermietung und Verpachtung langfristig zumindest kostendeckende Einnahmen erzielt werden.
Zustiftungen sind möglich.
2. Das Grundstückvermögen kann umgeschichtet werden, soweit dies zur Zweckerfüllung notwendig und angezeigt ist. Der historische Kern der Anlage (Kloster sowie Domäne) darf nicht veräußert werden.
§ 5 Mittelverwendung
1. Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Grundstockvermögens erfüllt, sowie aus Zuwendungen von Dritten, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftung kann ihre MIttel ganz oder teilweise eine Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen aufgestellt werden.
3. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können zur Wertehaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 6 Organe
1. Die Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand sowie
b) das Stiftungskuratorium.
2. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen für ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in den Grenzen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Pauschale wird durch Beschluss des Kuratoriums festgelegt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 volljährigen Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied soll aus der Verwaltung der Samtgemeinde Mittelweser vorgeschlagen werden.
Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Zwei Mitglieder des Vorstands sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde Stolzenau haben.
3. Die Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden.
4. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt bis zur Neuwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein*e Nachfolger*in nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt.
5. Der Rücktritt vom Vorstandsamt erfolgt durch schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden des Kuratoriums.
6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n, eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n sowie eine*n Verantwortliche*n für Finanzen und eine*n Verantwortliche*n für Schriftführung.
Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus der Geschäftsordnung, diese wird vom Vorstand beschlossen.
§ 8 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand wird nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und die Jahresabrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie eine Vermögensübersicht erstellen.
2. Der Stiftungsaufsicht werden innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die oben aufgeführten Berichte vorgelegt.
§ 9 Vorstandsaufgaben
1. Die Stiftung wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten, die/der 1. Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende können die Stiftung jeweils allein vertreten.
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a) die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Maßgabe des Stiftungszweckes und der Satzung,
b) die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen,
c) Rechtnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung an das Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht.
§ 10 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand hält in regelmäßigen Abständen, zumindest halbjährlich – im Übrigen nach Bedarf – Sitzungen ab. Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende oder Stellvertreter*in mit einer Frist von 2 Wochen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
3. Der Vorstand kann entscheiden, dass die Vorstandssitzung nicht als Präsenzsitzung, sondern ohne Anwesenheit am Versammlungsort als Videokonferenz stattfindet. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren und im elektronischen Verfahren sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied eine Sitzung verlangt.
4. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Personen zu den Beratungen zulassen.
§ 11 Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium soll aus mindestens 14 Mitgliedern bestehen.
2.
a) Vier Kuratoriumsmitglieder sollen von der Gemeinde Stolzenau benannt werden. Diese sollen dem Gemeinderat der Gemeinde Stolzenau angehören.
b) Vier Kuratoriumsmitglieder sollen vom Landkreis Nienburg/Weser benannt werden. Zwei der Kuratoriumsmitglieder sollen der Kreisverwaltung und zwei Kuratoriumsmitglieder sollen dem Kreistag angehören. Darunter soll die/der Landrat*in des Landkreises Nienburg/Weser sein.
c) Ein Kuratoriumsmitglied soll von der Hoya-Diepholz’schen Landschaft benannt werden.
d) Zwei Kuratoriumsmitglieder sollen durch die Vorstände der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schinna und der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stolzenau benannt werden.
e) Ein Kuratoriumsmitglied ist der Abt des Kloster Loccum oder sein Stellvertreter im Amt.
f) Ein Kuratoriumsmitglied soll durch die kath. Kirchengemeinde benannt werden.
g) Ein Kuratoriumsmitglied soll von dem Dörpverein Schinna e.V. benannt werden.
h) Ein Kuratoriumsmitglied soll vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege benannt werden.
i) Ein Kuratoriumsmitglied soll von der Geschäftsführung der Mittelweser Touristik GmbH benannt werden.
j) Ein Kuratoriumsmitglied soll aus dem Landfrauenverein Kreisverband Nienburg e.V. benannt werden.
k) Ein Kuratoriumsmitglied soll aus dem Förderverein Kloster Schinna benannt werden.
3. Das Kuratorium kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder weitere Personen zu Kuratoriumsmitgliedern ernennen.
4. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbenennung ist unbegrenzt zulässig.
5. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder bis zur Neubenennung im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein*e Nachfolger*in lediglich bis zum Ende der Amtszeit benannt.
6. Mitglied des Kuratoriums können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden.
§ 12 Kuratoriumsvorsitz
1. Die/Der Vorsitzende des Kuratoriums soll aus den 4 Vertretern der Gemeinde Stolzenau gewählt werden.
2. Die/Der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums soll aus den 4 Vertretern des Landkreises Nienburg/Weser gewählt werden.
3. Die Wahl erfolgt jeweils mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums.
4. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, längstens bis zum Ende der Amtszeit des Kuratoriums. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 13 Kuratoriumssitzungen
1. Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens einmal jährlich statt; im Übrigen nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes.
2. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder Stellvertreter*in einberufen und gleitet. Wenn beide an der Teilnahme verhindert sind, wird ein*e Sitzungsleiter*in gewählt.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch per Email mit einer Frist von 4 Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung.
4. Die/Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines besonderen Grundes entscheiden, dass die Kuratoriumssitzung nicht als Präsenzsitzung, sondern ohne Anwesenheit am Versammlungsort als Videokonferenz stattfindet.
5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, sofern mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
6. Die Kuratoriumssitzungen sind nicht öffentlich. Einzelnen Personen kann die Anwesenheit durch Beschluss des Kuratoriums gestattet werden. Der Stiftungsvorstand hat ein Teilnahme- und Rederecht.
7. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
8. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und dem/der Protokollführer*in unterschrieben wird. Für die Protokollführung ist der Stiftungsvorstand zuständig.
§ 14 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat die folgenden Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
b) Entgegennahme der jährlichen Berichte des Stiftungsvorstandes,
c) Entlastung des Stiftungsvorstandes,
d) Beschlussfassung über Richtlinien zur Verwaltung des Stiftungsvermögens,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zusammenlegung mit anderen Stiftungen oder Aufhebung der Stiftung,
f) Beschlussfassung über Anträge des Stiftungsvorstandes,
g) Wahl von zwei Kassenprüfern.
§ 15 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Rechnungslegung und der Jahresrechnung wählt das Kuratorium aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer seiner Amtszeit. Mit der Rechnungsprüfung kann ein*e externe*r Prüfer*in beauftragt werden.
Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich Rechnungslegung und Jahresrechnung und berichten dem Kuratorium.
§ 16 Sitftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht.
§ 17 Letztbegünstigter
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes der Stiftung fällt ihr Vermögen an die politische Gemeinde Stolzenau. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und insbesondere für solche Zwecke, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahekommen.
§ 18 Auflösung
1. Ändern sich die bei Errichtung der Stiftung zugrunde gelegten Umstände wesentlich und kann die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr als sinnvoll erachtet werden, kann über einen neuen Stiftungszweck und eine Anpassung der Satzung beschlossen werden, sowie über eine Auflösung oder den Anschluss an eine andere Stiftung.
§ 19 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde auf der Kuratoriumssitzung der Stiftung Kloster Schinna am 08. Juni 2023 beschlossen und tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.
Stolzenau, den 8. Juni 2023
gez.
Marlies Bleeke
Kuratoriumsvorsitzende
gez.
Agnes Pfeil
Protokollführerin